Bei Pionierstollen handelt es sich um Stollen, die während des Zweiten Weltkriegs vor allem von Frauen gegraben wurden. Diese Stollen wurden ohne große Hilfsmittel in einfachster Bauweise erstellt. Nur wer sich beim Bau des Pionier-Stollens beteiligt hat, durfte dann später auch Schutz in diesem Stollen suchen. Dafür wurde ein Nachweis über die geleistete Arbeit geführt. Nur wer die Mindestzahl an Arbeitsstunden geleistet hat, erhielt für den Zugang eine entsprechende Berechtigungskarte.
Die Stollen selbst wurden im Gegensatz zu den sonstigen Stollen, welche meist mit Beton ausgespritzt waren, lediglich mit Holz abgestützt und gesichert. Nur in ganz wenigen Fällen konnte auf das Holz verzichtet werden. Die Überdeckung des Stollens hattte die nötige Standfestigkeit, wie es nur in Gesteinsformationen möglich war. Ein gutes Beispiel hierfür ist der Stollen Pi 22-87 in Mühlhausen. Der Muschelkalk bot dafür ausreichende Festigkeit. Für eine Baugenehmigung mussten mindestens 13 m Überdeckung im Schutzbereich vorhanden sein. An den Eingängen (es gab mindestens 2 Zugänge) wurde eine Luftdruckbremse eingebaut, dass heißt, der Stollen wurde mehrfach abgewinkelt. Damit sollte bei auftretenden Detonationswellen die Kraft des Luftdruckes gebrochen werden.
In Stuttgart gibt es rund 300 öffentliche Pionierstollen und eine unbekannte Zahl von Privatstollen und Firmenstollen. Bei der Bezeichnung ist ein Pionierstollen an der Vorbezeichnung Pi zu erkennen. Auch die Stollenbreite ging nicht über 1,8 m hinaus. Größtenteils wurden diese auch nur in Holzbauweise erstellt. Wenn zwei Stollen in unmittelbarer Nachbarschaft entstanden, mussten sie miteinander verbunden werden. Dies ist dann auch in der Bezeichnung zu erkennen wie z.B. Pi 22 und Pi 87. Aus den Stollen wurde dann die Stollenanlage Pi 22-87.
Die rechtlichen Folgen bis heute
Wenn durch das Dt. Reich auf einem fremden Grundstück ein Bunker oder Stollen gebaut wurde, so stellt dieses eine Eigentumsstörung dar, deren Beseitigung der Eigentümer vom Verursacher beanspruchen kann. Das Allgemeine Kriegsfolgengesetz (AKG) von 1957 legte fest, dass solche Ansprüche nunmehr erloschen sind. Eine Ausnahme gilt, wenn eine Gefahr für Leib/Leben besteht. Wenn von einem Bunker/Stollen eine solche Gefahr ausgeht, hat der Eigentümer gegenüber dem Bund einen Anspruch auf dasjenige, was zur Gefahrenbeseitigung nötig ist (Kostentragung).
Am 07.04.2006 hat nun der BGH (V ZR 144/05) entschieden, dass solche Ansprüche bis spätestens Dezember 1959 hätten bei den zuständigen Behörden angemeldet werden müssen. Dieses basiert auf entsprechenden Fristenregelungen im AKG. Seit 1960 kann also niemand mehr einen Anspruch anmelden.